Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung der Lernplattform GeniusQ
Steinbeis Transferzentrum für Angewandte Künstliche Intelligenz Prof. Dr. Oliver Janz, in Trägerschaft der Transfer GmbH der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (nachfolgend „AN")
| Fassung | 1.0 |
| Stand | 11.08.2026 |
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der AN und ihren Auftraggebern (AG) über die Überlassung und Nutzung der Lernplattform GeniusQ sowie damit zusammenhängende Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein Vertrag mit Verbrauchern kommt nicht zustande.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AN gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des AG sind nur dann verbindlich, wenn und soweit die AN ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AN gelten auch dann, wenn die AN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AG die Leistung vorbehaltlos erbringt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für künftige Verträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen der AN und ihren AG über Leistungen.
2. Vertragsgegenstand
(1) Die AN überlässt dem AG die Lernplattform GeniusQ für die Dauer des Vertrages zur Nutzung über das Internet (Software as a Service) und stellt den zur Nutzung erforderlichen Speicherplatz bereit. Die Plattform dient der Erstellung, Verwaltung, Durchführung und Auswertung digitaler Lernangebote sowie der KI-gestützten Lernunterstützung und Inhaltserstellung.
(2) Der AG erhält einen eigenen, logisch getrennten Bereich (Mandant), in dem er Nutzerkonten, Rollen, Kurse und Inhalte selbst verwaltet.
(3) Eine Überlassung der Software zum dauerhaften Verbleib, eine Übergabe des Quellcodes und eine Installation beim AG sind nicht geschuldet. Die Software verbleibt auf den von der AN genutzten Systemen. Ziffer 9 (Export und Einbettung) bleibt unberührt.
(4) Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot der AN und diesen Bedingungen. Der Umfang der Nutzung – insbesondere die Zahl der Nutzerkonten, der Umfang des Speicherplatzes sowie etwaige Mengen- und Verbrauchsgrenzen der KI-Funktionen – richtet sich nach dem vereinbarten Leistungspaket.
(5) Die AN erbringt die Leistungen in eigener Verantwortung. Für die von ihm gewünschten und erzielten Ergebnisse bleibt der AG selbst verantwortlich; Ziffer 7 und 8 bleiben unberührt. Die AN schuldet insbesondere keinen Lernerfolg, keine bestimmte fachliche Richtigkeit der über die Plattform vermittelten Inhalte und keine Eignung der Lernangebote für einen bestimmten Ausbildungs-, Zertifizierungs- oder Nachweiszweck.
(6) Nicht Gegenstand des Vertrages sind die Erstellung individueller Kurs- und Lerninhalte, deren fachliche oder rechtliche Prüfung sowie Beratungs- und Schulungsleistungen. Solche Leistungen werden gesondert nach Ziffer 11 beauftragt.
(7) Die AN und der AG sind jeweils berechtigt, in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs zu beantragen. Die jeweils andere Partei prüft die Durchführbarkeit und teilt das Ergebnis unverzüglich schriftlich mit. Die für eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzlichen Vereinbarung festgelegt.
3. Bereitstellung, Verfügbarkeit und Weiterentwicklung
(1) Die Erbringung der Leistungen erfolgt unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.
(2) Übergabepunkt ist der Übergang der Daten vom Rechenzentrum der AN in das Internet. Für die Verbindung zwischen diesem Punkt und den Systemen des AG einschließlich der dafür erforderlichen Hard- und Software, Browser und Netzwerkkonfiguration ist der AG verantwortlich.
(3) Die AN schuldet eine Verfügbarkeit der Plattform von 97 % im Jahresmittel am Übergabepunkt. Nicht als Nichtverfügbarkeit gelten:
- angekündigte Wartungsarbeiten (Absatz 4),
- Zeiten, in denen die Plattform wegen technischer Störungen außerhalb des Einflussbereichs der AN nicht erreichbar ist, insbesondere Ausfälle bei Vorlieferanten und KI-Anbietern, Störungen des Internets und Fälle höherer Gewalt (Absatz 6),
- Beeinträchtigungen, die auf einer nicht vertragsgemäßen Nutzung durch den AG beruhen.
(4) Die AN ist berechtigt, die Plattform zu Wartungszwecken vorübergehend außer Betrieb zu nehmen. Planbare Arbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt und mit angemessenem Vorlauf angekündigt. Dringende Arbeiten zur Abwehr von Sicherheitsrisiken darf die AN jederzeit und ohne Vorankündigung durchführen.
(5) Die AN entwickelt die Plattform fortlaufend weiter. Sie ist berechtigt, Funktionen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen, soweit dies für den AG zumutbar ist und der vertraglich geschuldete Leistungsumfang nicht wesentlich eingeschränkt wird. Entfällt eine wesentliche Funktion dauerhaft ersatzlos, steht dem AG ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 15 Abs. 4 zu.
(6) In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Vertragsparteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, hoheitliche Maßnahmen, großflächige Störungen des Internets, Ausfälle von Rechenzentren und Vorlieferanten sowie sonstige von keiner der Vertragsparteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens drei Monate nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(7) Gegenüber ihren Mitarbeitern ist allein die AN weisungsbefugt. Die AN ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen der Tätigkeit Dritter zu bedienen; sie bleibt gegenüber dem AG stets unmittelbar selbst verpflichtet. Für den Einsatz von Unterauftragsverarbeitern gilt ergänzend die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
4. Nutzungsrecht des AG
(1) Der AG erhält für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Plattform im vereinbarten Umfang für eigene Aus- und Weiterbildungszwecke über das Internet zu nutzen.
(2) Zur Nutzung berechtigt sind die Beschäftigten des AG sowie die Personen, die der AG im Rahmen seiner eigenen Aus- und Weiterbildungsangebote als Lernende zulässt (z. B. Studierende, Auszubildende, Teilnehmende). Der AG darf die Plattform Dritten darüber hinaus nicht entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Die Nutzung durch verbundene Unternehmen oder weitere Einrichtungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Nicht als Überlassung an Dritte gilt die Nutzung durch vom AG beauftragte Dozenten, Agenturen und Dienstleister, soweit diese ausschließlich für den AG tätig werden; deren Verhalten hat der AG wie eigenes zu vertreten.
(4) Der AG darf die Plattform nicht zurückentwickeln, vervielfältigen oder bearbeiten, soweit dies nicht gesetzlich zwingend erlaubt ist. Automatisierte Zugriffe sind nur über die von der AN bereitgestellten Schnittstellen und im Rahmen der dafür vorgesehenen Freigaben zulässig.
(5) Der AG unterlässt Maßnahmen, die die Verfügbarkeit oder Sicherheit der Plattform gefährden, insbesondere Sicherheitstests, Lasttests und automatisierte Massenzugriffe ohne vorherige schriftliche Abstimmung.
(6) Mit Beendigung des Vertrages erlischt das Nutzungsrecht. Ziffer 15 bleibt unberührt.
5. Mandant, Nutzerkonten und Mitwirkungspflichten des AG
(1) Die Nutzung setzt Nutzerkonten voraus. Der AG verwaltet Konten, Rollen und Kurszuweisungen innerhalb seines Mandanten selbst und stellt sicher, dass nur berechtigte Personen Zugang haben. Er sperrt nicht mehr berechtigte Zugänge unverzüglich.
(2) Der AG benennt mindestens eine administrativ verantwortliche Person und hält deren Kontaktdaten aktuell. Erklärungen der AN gegenüber dieser Person gelten als Erklärungen gegenüber dem AG.
(3) Zugangsdaten sind geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der AG teilt der AN unverzüglich mit, wenn Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen. Der AG haftet für Handlungen, die über seine Zugänge vorgenommen werden, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten.
(4) Der AG überlässt der AN rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen und Materialien und wirkt im Übrigen in der erforderlichen Weise mit.
(5) Der AG ist für die von ihm eingestellten Daten und deren regelmäßige Sicherung im eigenen Bereich verantwortlich, soweit er auf diese Daten dauerhaft angewiesen ist. Die Datensicherung der AN nach Ziffer 13 Abs. 3 ersetzt keine eigene Datenhaltung des AG, sondern dient der Wiederherstellung des Betriebs.
(6) Der AG informiert die von ihm zugelassenen Nutzer über die Nutzung der Plattform und über die Verarbeitung ihrer Daten und stellt die dafür erforderlichen Grundlagen sicher. Die Beteiligung betrieblicher Interessenvertretungen sowie die Einhaltung des Beschäftigtendatenschutzes obliegen dem AG.
(7) Erfüllt der AG die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen oder Mehraufwand, verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend.
6. Zulässige Nutzung und Inhalte des AG
(1) Der AG ist für die von ihm und von seinen Nutzern hochgeladenen, erzeugten, gespeicherten und veröffentlichten Inhalte allein verantwortlich. Er stellt sicher, dass diese Inhalte und ihre Nutzung nicht gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter verstoßen.
(2) Der AG stellt insbesondere sicher, dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte an den eingestellten Lern- und Schulungsmaterialien verfügt. Dies umfasst Materialien Dritter (Fachliteratur, Normen, Prüfungsaufgaben, Bild-, Audio- und Videomaterial) sowie Aufnahmen, auf denen Personen identifizierbar sind; für diese sind die Rechte nach §§ 22 f. KUG, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte und die datenschutzrechtliche Grundlage erforderlich – jeweils auch für die Verarbeitung durch die in Ziffer 7 genannten Dienste.
(3) Untersagt ist insbesondere das Einstellen, Erzeugen oder Veröffentlichen von Inhalten, die
- Rechte Dritter verletzen, insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte,
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter offenbaren, für die der AG nicht verfügungsbefugt ist,
- strafbar sind, zu Straftaten auffordern, volksverhetzend, gewaltverherrlichend oder pornografisch sind, oder
- geeignet sind, Minderjährige zu gefährden.
(4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO sowie Daten über Straftaten (Art. 10 DSGVO) sind nicht in die Plattform einzustellen; die Plattform ist hierfür nicht konzipiert. Gleiches gilt für Gesundheits- und Bewerberdaten sowie für Daten, die einem besonderen Berufsgeheimnis (§ 203 StGB) unterliegen, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(5) Die AN ist nicht verpflichtet, die Inhalte des AG zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (Art. 7, 8 DSA). Erlangt die AN Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten, ist sie berechtigt, diese zu sperren oder zu entfernen und den betroffenen Zugang zu sperren. Die AN wird den AG darüber unverzüglich unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben, soweit dem keine rechtlichen Gründe entgegenstehen.
(6) Der AG stellt die AN von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Pflichten nach dieser Ziffer beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Ziffer 12 bleibt unberührt.
(7) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen ist die AN zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 15 Abs. 5 berechtigt.
7. KI-gestützte Funktionen
(1) Die Plattform stellt KI-gestützte Funktionen bereit, insbesondere zur Erstellung von Lerninhalten, zur interaktiven Lernunterstützung (Chatbots, Trainer, Lernbegleitung) und zur automatisierten Rückmeldung auf Eingaben von Lernenden. Die AN erbringt diese Funktionen über eigene Zugänge zu KI-Anbietern; die hierfür eingesetzten Anbieter ergeben sich aus der Anlage „Liste der Unterauftragsverarbeiter" zur Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die AN ist berechtigt, eingesetzte Modelle und Anbieter zu wechseln, zu ergänzen oder abzukündigen, soweit dies für den AG zumutbar ist und die vertraglich geschuldete Funktion erhalten bleibt. Wesentliche Änderungen teilt die AN mit angemessenem Vorlauf mit. Die Abkündigung eines einzelnen Modells durch dessen Anbieter stellt keinen Mangel der Plattform dar.
(3) Soweit die Plattform es vorsieht, entscheidet der AG, welche Modelle in seinem Mandanten für die Interaktion mit Lernenden freigegeben sind. Ohne Freigabe steht die jeweilige Funktion nicht zur Verfügung.
(4) Die AN schuldet keine bestimmte inhaltliche Qualität der von KI-Modellen erzeugten Ergebnisse – insbesondere keine fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder didaktische Eignung. Ergebnisse können fehlerhaft oder für den verfolgten Zweck ungeeignet sein. Der AG prüft die Ergebnisse vor jeder Verwendung, insbesondere vor der Freigabe an Lernende.
(5) KI-Verordnung. Die Einhaltung der Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 gegenüber den Nutzern obliegt dem AG; die Plattform stellt hierfür geeignete Funktionen bereit. Der AG stellt ferner die KI-Kompetenz seiner Nutzer nach Art. 4 der Verordnung sicher. Eine Nutzung der Plattform zu Zwecken, die eine Einstufung als Hochrisiko-KI-System nach Anhang III der Verordnung auslöst – insbesondere die Bewertung von Lernergebnissen mit Entscheidungswirkung, die Steuerung des Zugangs zu Bildungseinrichtungen oder Anwendungen im Beschäftigungskontext –, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und ist ohne diese untersagt.
(6) Die AN wird die Inhalte des AG nicht zum Training oder zur Verbesserung von KI-Modellen verwenden und hat dies mit den eingesetzten Anbietern vertraglich ausgeschlossen.
8. Rechte an Inhalten und Ergebnissen
(1) Die vom AG eingestellten Inhalte bleiben seine Inhalte. Die AN erwirbt daran keine Rechte über das Nutzungsrecht nach Absatz 2 hinaus.
(2) Der AG räumt der AN das einfache, räumlich unbeschränkte und auf die Vertragslaufzeit befristete Recht ein, die Inhalte zu speichern, technisch zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zugänglich zu machen, soweit dies zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist – insbesondere zur Darstellung in Kursen, zur Verarbeitung durch die KI-Funktionen einschließlich Indizierung für die Suche, zur Erzeugung abgeleiteter Fassungen (z. B. Zusammenfassungen, Transkripte, Vorschaubilder), zur Datensicherung und zur Auslieferung an die berechtigten Nutzer.
(3) Soweit an den über die Plattform erzeugten Ergebnissen Rechte entstehen, stehen diese im Verhältnis der Parteien dem AG zu. Die AN weist darauf hin, dass allein maschinell erzeugte Inhalte nach derzeitiger Rechtslage regelmäßig keinen urheberrechtlichen Schutz genießen und dass die AN keine Gewähr für die Ausschließlichkeit oder Schutzfähigkeit der Ergebnisse übernimmt.
(4) An der Plattform, ihrer Dokumentation, den von der AN bereitgestellten Standard-Kursvorlagen, Prompt- und Konfigurationsbausteinen sowie allen sonstigen von der AN eingebrachten Bestandteilen stehen sämtliche Rechte der AN zu. Der AG erhält hieran das Nutzungsrecht nach Ziffer 4; eine Nutzung außerhalb der Plattform bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(5) Die AN behält ein unentgeltliches, nicht ausschließliches Recht, die im Rahmen der Vertragsdurchführung gewonnenen allgemeinen Erkenntnisse, Methoden und Verfahren für Zwecke der Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung ihrer Leistungen zu nutzen. Inhalte des AG, personenbezogene Daten und Daten einzelner Lernender sind hiervon ausgenommen.
(6) Die AN darf die Bezeichnung und das Logo des AG nach vorheriger schriftlicher Zustimmung als Referenz nennen. Die Zustimmung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich.
9. Einbettung, Export und Fremdsysteme
(1) Die Plattform ermöglicht es, Inhalte und Funktionen in Systeme des AG einzubinden, insbesondere durch einbettbare Komponenten in Websites und Lernmanagementsysteme sowie durch den Export von Kursen in offene Formate (z. B. SCORM). Die Entscheidung über Einbettung, Export und Weitergabe trifft ausschließlich der AG.
(2) Für den Betrieb, die Sicherheit und die Rechtskonformität der Systeme des AG – einschließlich Impressum, Datenschutzhinweisen und Einwilligungsmanagement der einbettenden Seite – ist der AG verantwortlich. Die AN schuldet weder die Verfügbarkeit noch eine bestimmte Beschaffenheit dieser Fremdsysteme.
(3) Exportierte Inhalte verlassen den Verantwortungsbereich der AN. Für ihre Aktualität, Funktionsfähigkeit im Zielsystem und weitere Verwendung ist der AG verantwortlich. Das Nutzungsrecht nach Ziffer 4 gilt auch für exportierte Inhalte, soweit sie von der AN eingebrachte Bestandteile enthalten; eine Weitergabe an Dritte ist insoweit nicht gestattet.
(4) Erfolgt der Zugriff über eingebettete Komponenten ohne persönliche Anmeldung, darf die AN den Umfang dieser Zugriffe technisch begrenzen, um Missbrauch und unkontrollierten Verbrauch der KI-Funktionen zu verhindern. Die Höhe der Grenze wird dem AG mitgeteilt und auf Wunsch angepasst.
(5) Stellt die AN Schnittstellen für die Anbindung externer Anwendungen bereit, ist deren Nutzung nur nach Freigabe für den Mandanten und im Rahmen der festgelegten Rollen zulässig. Die AN kann die Freigabe aus Sicherheitsgründen widerrufen.
10. Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung, ihre Zusammensetzung und die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot. Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, ist die Nutzung der KI-Funktionen mit dem vereinbarten Entgelt abgegolten.
(2) Über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung sowie gesondert beauftragte Leistungen nach Ziffer 11 werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen abgerechnet. Sonstiger Aufwand, insbesondere Fahrt-, Aufenthalts- und Übernachtungskosten, wird zusätzlich berechnet.
(3) Sind für den Mandanten Verbrauchs- oder Budgetgrenzen vereinbart, darf die AN die betroffenen Funktionen bei deren Erreichen aussetzen, bis der AG einer Anhebung zustimmt.
(4) Zahlungsverzug. Befindet sich der AG mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung länger als 30 Tage in Verzug, ist die AN nach vorheriger Ankündigung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Zugang zu sperren. Der Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt.
(5) Preisanpassung. Die AN ist berechtigt, die Vergütung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres, frühestens jedoch zwölf Monate nach Vertragsbeginn, anzupassen. Übersteigt die Erhöhung 5 % der bisherigen Vergütung, kann der AG den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung kündigen; die AN weist in der Mitteilung auf dieses Recht hin. Bei einem im Angebot vereinbarten verbrauchsabhängigen Entgelt gilt Satz 2 für Änderungen nicht, die auf geänderten Preisen der eingesetzten KI-Anbieter beruhen.
(6) Mehrere AG haften gesamtschuldnerisch.
(7) Der AG kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der AN anerkannt sind.
11. Zusätzliche Dienst- und Werkleistungen
(1) Über die Bereitstellung der Plattform hinausgehende Leistungen – insbesondere die Erstellung von Kurs- und Lerninhalten, die Einrichtung und Konfiguration des Mandanten, Datenübernahmen, Schulungen und Beratung – werden auf Grundlage eines gesonderten Angebots als Dienst- oder Werkleistung erbracht.
(2) Für Werkleistungen gilt: Sie sind vom AG abzunehmen, sobald die AN die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung nachgewiesen hat. Unerhebliche Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die produktive Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt als Abnahme.
(3) Ist ein Werk mangelhaft, beseitigt die AN nach ihrer Wahl den Mangel oder erstellt das Werk neu. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der AG die Vergütung mindern oder – sofern der Wert oder die Tauglichkeit nicht unerheblich gemindert ist – vom Vertrag zurücktreten. Ziffer 12 bleibt unberührt.
(4) Die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Ohne eine solche erhält der AG ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für seine eigenen Aus- und Weiterbildungszwecke. Ziffer 8 Abs. 5 bleibt unberührt.
(5) Angaben in Dokumentationen, Prospekten und Projektbeschreibungen sind keine Garantiezusagen. Garantiezusagen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die AN.
12. Mängel und Haftung
(1) Die AN gewährleistet die vertragsgemäße Nutzbarkeit der Plattform im Rahmen der Verfügbarkeit nach Ziffer 3 Abs. 3. Unerhebliche Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.
(2) Der AG hat Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen und dabei die Umstände ihres Auftretens nachvollziehbar zu beschreiben.
(3) Die verschuldensunabhängige Haftung der AN für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.
(4) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG jeglicher Art, auch wegen mittelbarer Schäden wie entgangenem Gewinn und sonstigen Vermögensschäden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
(5) Abweichend von Absatz 4 haftet die AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn:
a) der AN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, b) die AN einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstands übernommen hat, c) die AN schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper verursacht hat, d) die AN gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung durch die AN die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(6) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß Absatz 5 d) ist die Haftung der AN bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt, höchstens jedoch auf die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses für zwölf Monate geschuldete Vergütung. Ein im Angebot vereinbartes verbrauchsabhängiges Entgelt für die Nutzung der KI-Funktionen bleibt bei der Berechnung außer Betracht.
(7) Datenverlust. Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den AG zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(8) Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung.
(9) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(10) Soweit die Haftung der AN beschränkt ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter der AN und für von der AN beauftragte Dritte.
(11) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten; dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen des Absatzes 5 b) und c) und nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
(12) Der AG ist verpflichtet, Schäden, für die die AN aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und der AN die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen.
13. Datenschutz und Datensicherheit
(1) Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen.
(2) Die AN verarbeitet die über die Plattform verarbeiteten personenbezogenen Daten im Auftrag des AG. Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist der AG. Ergänzend gilt die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO nebst Anlagen; sie geht in datenschutzrechtlichen Fragen diesen Bedingungen vor.
(3) Die AN trifft die in der Anlage „Technische und organisatorische Maßnahmen" beschriebenen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO; Umfang und Häufigkeit der Datensicherung ergeben sich aus dieser Anlage. Ziffer 5 Abs. 5 bleibt unberührt.
(4) Der AG erteilt Weisungen ausschließlich über die dafür vorgesehenen Wege. Die Einrichtung von Kursen, die Zuweisung von Nutzern sowie die Freigabe von Modellen und Funktionen innerhalb des Mandanten gelten als Weisung im Sinne der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
14. Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, die bei der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages vom jeweils anderen Vertragspartner zugänglich gemachten oder sonst bekanntgewordenen wirtschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen und Kenntnisse während der Dauer des Vertrages ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners nicht über den Vertragszweck hinaus zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die
- dem Empfänger bereits vor Vertragsschluss bekannt waren,
- der Empfänger rechtmäßig von Dritten erhält,
- bei Vertragsschluss allgemein bekannt waren,
- nachträglich ohne Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Absatz 1 allgemein bekannt werden.
(3) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für beide Vertragspartner nach Beendigung des Vertrages für weitere zwei Jahre.
(4) Der AG anerkennt die Notwendigkeit von wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen durch die AN und wird eine dazu etwa gemäß Absatz 1 erforderliche Einwilligung nicht unbillig verweigern. Inhalte des AG sowie Daten einzelner Lernender sind hiervon ausgenommen, soweit der AG nicht gesondert schriftlich zustimmt.
15. Laufzeit, Kündigung, Datenexport
(1) Testzugang. Die AN kann einen befristeten, unentgeltlichen Testzugang bereitstellen. Dieser endet mit Ablauf der Frist automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf; ein Anspruch auf Verfügbarkeit oder auf Erhalt der während des Tests erzeugten Daten besteht nicht. Ziffer 12 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend, wobei die AN im Rahmen des Testzugangs nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet.
(2) Laufzeit, Verlängerungszeitraum und Kündigungsfrist ergeben sich aus dem Angebot. Enthält das Angebot hierzu keine Angabe, gilt:
a) Der Vertrag wird auf eine feste Laufzeit von zwölf Monaten geschlossen, beginnend mit der Bereitstellung des Zugangs. b) Er verlängert sich jeweils um zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
(3) Die Regelungen in Absatz 2 lit. a) und b) sind Auffangregelungen. Abweichende Angaben im Angebot gehen ihnen vor (Ziffer 17 Abs. 1).
(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den AG insbesondere im Fall der Ziffer 3 Abs. 5 Satz 2 vor.
(5) Für die AN liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Ziffer 4 oder 6 sowie bei Zahlungsverzug im Sinne der Ziffer 10 Abs. 4 trotz erfolgloser Nachfristsetzung.
(6) Kündigungen bedürfen der Schriftform; die Textform genügt, soweit die AN dies in der Plattform ausdrücklich vorsieht.
(7) Datenexport. Der AG hat die von ihm benötigten Inhalte vor Vertragsende selbst zu exportieren; die Plattform stellt hierfür Export- und Download-Funktionen bereit. Mit Vertragsende endet der Zugang. Ein Zugriff nach Vertragsende, ein nachträglicher Export und eine gesonderte Erinnerung oder Aufforderung vor Vertragsende werden nicht geschuldet. Die Inhalte werden spätestens sieben Werktage nach Vertragsende gelöscht; für die Löschung im Einzelnen, einschließlich der Sicherungskopien, gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(8) Die AN darf Unterlagen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung dienen – insbesondere Abrechnungsdaten –, sowie Daten, für die eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, über das Vertragsende hinaus aufbewahren.
16. Änderungen dieser Bedingungen
(1) Die AN ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage, an eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung oder an geänderte technische Gegebenheiten erforderlich ist und der AG dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
(2) Die Änderung wird dem AG mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der AG nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, gilt die Änderung als genehmigt; auf diese Folge weist die AN in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der AG, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen.
17. Allgemeine Bestimmungen
(1) Rangfolge. Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in folgender Reihenfolge:
- das Angebot der AN einschließlich seiner Anlagen und individuell getroffener Vereinbarungen,
- die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nebst Anlagen – in datenschutzrechtlichen Fragen vorrangig,
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- die Leistungsbeschreibung der AN in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Die im Angebot getroffenen Bestimmungen – insbesondere zu Leistungsumfang, Vergütung, Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfristen – gehen diesen Bedingungen vor. Die entsprechenden Regelungen dieser Bedingungen gelten nur, soweit das Angebot keine Angabe enthält.
(2) Verträge werden schriftlich geschlossen; die Textform genügt. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der AN in Textform bestätigt werden.
(3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den AG auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AN.
(4) Gerichtsstand ist der Sitz der AN. Die AN ist jedoch berechtigt, den AG auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(5) Für alle Vertragsverhältnisse gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(6) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 11.08.2026